Kinder und Jugendliche ab der Geburt bis zur Volljährigkeit
Kinder und Jugendliche im Sinne des § 7 KJHG, die denen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet ist und eine stationäre Erziehungshilfe aufgrund der Indikationsstellung geeignet bzw. notwendig erscheint
Kinder ab 3 Jahren bis zur Volljährigkeit mit besonderem intensivem Betreuungsbedarf
Kinder und Jugendliche im Sinne des § 7 KJHG, die denen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet ist und eine stationäre Erziehungshilfe aufgrund der Indikationsstellung geeignet bzw. notwendig erscheint
Kinder ab 0 Jahren die sich in akuten Krisen- und Notsituationen befinden, wie akuten Notsituationen junger Mütter, fehlenden Angehörigen oder fehlenden Plätzen in Bereitschaftspflegestellen für Kleinkinder
Jugendliche im Sinne des § 7 Abs. 1 u. 2 SG VIII, die sich in akuten Krisen- und Notsituationen befinden und kurzfristig nicht in ihre Familien zurück kehren können oder wollen
Jugendliche, die durch das Jugendamt in Obhut genommen werden
Jugendliche, die nach einer Ingewahrsamnahme von der Polizei gebracht werden
Selbstmelder, die um Obhut bitten (subjektives Schutzbedürfnis)